Anwendungsbereich:
Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und Schaltungen.
Ausschlüsse:
Ästhetische Formschöpfungen (Design) (--> Geschmacksmuster), Regeln für Spiele, reine EDV-Programme (Software), "Verfahren" (--> Patent) einschließlich reiner Anwendungserfindungen.
Voraussetzungen:
Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muss neu sein und auf einem "erfinderischen Schritt" beruhen, d.h. er darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lassen.
Laufzeit:
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Lorenz & Kollegen Patentanwalt: Patentanwaltskanzlei, Alte Ulmer Straße 2, 89522 Heidenheim, Tel: 07321 / 9595-0