Anwendungsbereich:
Vermehrung neuer Züchtungen von Nutz- und Zierpflanzen.
Ausschlüsse:
Alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.
Voraussetzungen:
Die Pflanzensorte muss neu, hinreichend homogen, beständig und unterscheidbar sein sowie eine eintragungsfähige Bezeichnung aufweisen.
Laufzeit:
Der Sortenschutz beträgt 25, in Ausnahmefällen 30 Jahre.
Lorenz & Kollegen Patentanwalt: Patentanwaltskanzlei, Alte Ulmer Straße 2, 89522 Heidenheim, Tel: 07321 / 9595-0