保护权

工业产权分为技术保护权和非技术保护权。 当然,我们可以为您提供有关所有工业产权的全面建议,并且(如果您愿意)在您选择的专利局发起申请和/或注册。

其中,技术保护权包括专利本身、与专利密切相关的商标、相对较少使用的集成电路布图设计保护和植物品种保护。

基本的非技术保护权包括商标名称和外观设计(以前称为“注册外观设计”)。

Anwendungsbereich
Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen und deren Teile; chemische Erzeugnisse, z. B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeitsverfahren und mikrobiologische Verfahren.

Ausschlüsse
Nicht patentfähig in Deutschland sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (-> Design), Geschäftsmethoden und medizinische Heilverfahren.

Voraussetzungen
Die Erfindung muss im Wesentlichen drei Anforderungen erfüllen: Sie muss gewerblich anwendbar und weltweit neu sein sowie auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen, d. h. sie darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem Stand der Technik ergeben.

Anmeldung und Prüfung
Einzureichen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind eine technische Beschreibung der Erfindung (in der Regel mit Zeichnungen) sowie die Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, zumal nach Einreichung des Antrages keine weiteren technischen Angaben „nachgeschoben“ werden dürfen. Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen Patentanwalt erfolgen. Das Patentamt nimmt eine Prüfung der Erfindung im Hinblick auf ihre Patentfähigkeit vor. Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird das Patent erteilt. Ab diesem Zeitpunkt können Verbietungsrechte geltend gemacht werden.

Laufzeit
Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten.

Checkliste – Ihr Weg zum Patentschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Patentanmeldung ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist

Ein europäisches Patent kann einige oder alle Vertragsstaaten umfassen. Derzeit sind dies:

  • Albanien
  • Belgien, Bulgarien
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland
  • Finnland, Frankreich
  • Griechenland, Großbritannien
  • Irland, Island, Italien
  • Kroatien
  • Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Malta, Mazedonien, Monaco
  • Niederlande, Norwegen
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien
  • San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien
  • Tschechische Republik, Türkei
  • Ungarn
  • Zypern

Das zentral vom Europäischen Patentamt erteilte Europäische Patent ist ein Bündel europäischer Einzelpatente mit jeweils nationaler Wirkung. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass nicht mit einer Vielzahl von nationalen Patentämtern verhandelt werden muss, sondern nur mit einem, eben dem Europäischen Patentamt.

Checkliste – Ihr Weg zum Patentschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Patentanmeldung ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist

Das “einheitliche Patentsystem” bezeichnet zum einen das “europäische Patent mit einheitlicher Wirkung”, das sogenannte “Einheitspatent”, und zum anderen die Errichtung eines “Einheitlichen Patentgerichts”. Derzeit wird der Start des neuen Systems für die zweite Jahreshälfte 2022 erwartet.

Während bisher ein Europäisches Patent nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), einem multinationalen Vertrag zwischen 38 Vertragsstaaten, mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung in ein Bündel einzelner nationaler Patente zerfällt, für welches im Anschluss nationale Voraussetzungen zu erfüllen sind und nationale Kosten entstehen, wird das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, das Einheitspatent (auch: EU-Patent, Unitary Patent), in Zukunft Abhilfe schaffen und das nunmehr gesamte Patentverfahren für alle teilnehmenden Staaten vereinfachen und vereinheitlichen können.

Das Einheitspatent wird – wie das europäische Patent nach dem bisherigen Recht – zunächst ebenfalls nach den derzeit geltenden Vorschriften des EPÜ nach erfolgtem Recherche- und Prüfungsverfahren erteilt. Nach regulärer Erteilung des europäischen Patents kann kostenfrei für die am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Staaten eine “einheitliche Wirkung” beantragt werden. Der Anmelder hat hierfür bis einen Monat nach Veröffentlichung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt Zeit. Das Einheitspatent ersetzt somit nicht das “klassische” europäische Patent, sondern ist vielmehr eine Variante neben nationalen Patenten und “klassischen” europäischen Patenten. Es kann auch mit dem “klassischen” europäischen Patent kombiniert werden. Gerne beraten wir Sie individuell zu den Vor- und Nachteilen eines “klassischen” europäischen Patents gegenüber dem neuen Einheitspatent.

Genügt der Antrag auf einheitliche Wirkung den Erfordernissen, erteilt das Europäische Patentamt ein Einheitspatent, d. h. es trägt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag dieser Eintragung mit.

Das Einheitspatent hat in allen teilnehmenden Staaten die gleiche Wirkung und ermöglicht es zukünftig, dieses in seiner Gesamtheit für alle Staaten durchzusetzen, anzufechten, zu vernichten oder zu übertragen. Bisher war dies nach dem EPÜ jeweils für jedes einzelne Land separat erforderlich.

Die Möglichkeit ein Europäisches Patent nach den bisherigen Vorschriften zu erlangen, besteht weiterhin, insbesondere da auch nicht alle bisherigen EPÜ-Staaten die internationalen Verträge zum Einheitspatent unterzeichnet haben bzw. unterzeichnen können.

Schutz entfalten wird das Einheitspatent zukünftig in zunächst 17 Europäischen Staaten: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden. Insgesamt 24 Länder, alle EU-Mitgliedstaaten außer Spanien, Kroatien und Polen, hatten bereits angekündigt am einheitlichen Patentsystem teilzunehmen. Weitere Länder werden demnach folgen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es – je nach Beitrittsdaten der einzelnen Länder – verschiedene Generationen von Einheitspatenten geben wird, die jeweils eine unterschiedliche territoriale Reichweite haben werden.

Die Vor- und Nachteile eines Europäischen Patents nach dem bisherigen Recht im Gegensatz zum neuen Einheitspatent sind einzelfallabhängig abzuwägen. Im Hinblick auf die Anmeldestrategie Ihres Unternehmens ist individuell eine Entscheidung zu treffen, ob ein “klassisches” europäisches Patent oder ein Einheitspatent vorzuziehen ist oder eine Kombination beider Modelle. Die einheitliche Durchsetzung des Einheitspatents in allen teilnehmenden Ländern ist ein Vorteil. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass das Einheitspatent auch durch eine Nichtigkeitsklage mit Wirkung für jedes teilnehmende Land einheitlich zu Fall gebracht werden kann.

Das Einheitspatent kann eine Kostenersparnis mit sich bringen, welche sich in der Regel jedoch erst ab einer gewissen Anzahl an Ländern (ca. vier), welche für den Anmelder interessant sind, zeigt.

Der generelle Verwaltungsaufwand des Einheitspatents ist im Gegensatz zum Europäischen Patent nach dem bisherigen Recht reduziert, da keine umfangreichen Validierungen samt nationalen Amtsgebühren, Vollmachten und nationalen Auslandsvertretern mehr erforderlich sowie verringerte Übersetzungserfordernisse einzuhalten sind. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse ist anzumerken, dass in einer Übergangszeit die Übersetzung der Beschreibung zu erfolgen hat (sofern die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische), wobei der Übersetzung keine Rechtswirkung zukommt. Später sollen keine Übersetzungen mehr erforderlich sein.

Schließlich sind keine einzelnen nationalen Jahresgebühren für das Einheitspatent mehr zu entrichten, sondern es ist lediglich eine einzige Jahresgebühr an das EPA zu bezahlen. Die Kostenersparnis ist dabei grundsätzlich größer, in je mehr Ländern der Anmelder Schutz mit einem “klassischen” europäischen Patent beanspruchen würde. Nach Schätzungen des EPA relativiert sich die Ersparnis bei lediglich vier ausgewählten Ländern auf 8 %, vergleicht man die Jahresgebühren und die Validierungskosten des “klassischen” Patents mit den Jahresgebühren und den Validierungskosten des Einheitspatents bei 20 Jahren Patentlaufzeit. Letztendlich hängen die Kosten allerdings von den ausgewählten Ländern bzw. deren Jahresgebühren, dem Erfordernis von Übersetzungen und den Validierungskosten ab, so dass auch bei vier oder mehr Ländern das “klassische” Patent günstiger sein kann. Wichtig ist auch zu erwähnen, dass es nach dem neuen System nicht mehr möglich sein wird, das Patent beispielsweise nach Ablauf von zehn Jahren lediglich noch in Deutschland aufrecht zu erhalten, um Jahresgebühren einzusparen. Da die überwiegende Anzahl der Anmelder abweichende Entscheidungen hinsichtlich Länderauswahl und auch hinsichtlich der Laufzeiten der nationalen Patente in den einzelnen Ländern trifft, ist hier eine individuelle Beratung erforderlich, um für Sie die besten Anmeldeoption zu erarbeiten.

Das Einheitliche Patentgericht (EPG, engl. Unified Patent Court, UPC) wird das Gericht zum einheitlichen Patentsystem werden, eine harmonisierte europäische Rechtsprechung weiter begünstigen und die Rechtssicherheit erhöhen. Das EPG ist ausschließlich zuständig für Einheitspatente. Für “klassische” europäische Patente besteht eine parallele Zuständigkeit des EPG und der nationalen Gerichte.

Bei den “klassischen” europäischen Patenten – nicht jedoch beim Einheitspatent – besteht während einer Übergangszeit von sieben Jahren, die abermals um bis zu sieben weitere Jahre verlängerbar ist, die Möglichkeit eines sogenannten “opt-outs” hinsichtlich der Zuständigkeit des EPG, sofern bisher keine Klage vor dem EPG erhoben wurde. Hierfür ist eine Mitteilung direkt zum EPG erforderlich. Somit können europäische Patente weiterhin nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden und es sind beispielsweise von Wettbewerbern nationale Nichtigkeitsverfahren durchzuführen. Ein Rücktritt von dieser Ausnahmeregel ist jederzeit möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde. Somit kann das Patent letztlich doch zum Vorteil des Patentinhabers dem EPG unterstellt werden, sofern dieser – beispielweise im Verletzungsfall – die vollumfängliche Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten bewirken möchte. Wir beraten Sie gerne detailliert und individuell zu der Frage, ob Sie sich für oder gegen das “opt-out” hinsichtlich Ihrer Bestandspatente entscheiden sollten.

Die zukünftigen Übergangsmaßnahmen sehen vor, dass der Anmelder einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung für europäische Patentanmeldungen stellen kann, zu denen bereits eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist sowie einen Antrag auf Verschiebung der Erteilung ab dem Tag, an dem Deutschland die Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt. Beispiele finden sich auf https://www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent/transitional-arrangements-for-early-uptake_de.html

Grafik: EPA

Grafik: EPA

Der „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens“ (PCT) ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag gleich eine Vielzahl von Staaten (auch außereuropäische) zu erfassen. Es wird eine zentrale Recherche nach vorveröffentlichtem Stand der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung von einem nationalen oder regionalen Patentamt, wie z. B. dem Europäischen Patentamt, durchgeführt. Sobald der Anmelder den „Internationalen Recherchenbericht“ erhalten hat, der ihm Aufschluss über die Patentfähigkeit gibt, und gegebenenfalls nach einem internationalen vorläufigen Prüfungsverfahren, muss er die jeweiligen nationalen Phasen in den für ihn interessanten Staaten einleiten.

Anwendungsbereich
Eine Marke dient als Herkunftsnachweis, zur Wiedererkennung und übt eine Qualitäts-, Garantie- und Vertrauensfunktion aus. Durch eine Marke können die von Ihrem Unternehmen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen von gleichartigen Waren/Dienstleistungen Ihrer Wettbewerber unterschieden werden. Durch die Eintragung einer Marke ist es neben Produktmarken auch effizient möglich, Ihren Unternehmensnamen bundesweit, als Unionsmarke oder international als Marke schützen zu lassen.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register. Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens zu untersagen. Die meisten Patent- und Markenämter recherchieren allerdings nicht, ob der von Ihnen angemeldeten Marke ältere Marken Dritter entgegenstehen. Daher ist es wichtig, vor der Markenanmeldung nach älteren Marken zu recherchieren.

Ausschlüsse
Rein beschreibende Angaben wie z. B. „feuerfest“ und allgemeine Bezeichnungen wie „Super“ oder „Top“ sind nicht schutzfähig, sie sind im Sinne des Markengesetzes freihaltebedürftig und ihnen fehlt die Unterscheidungskraft.

Auslandsschutz
Ein internationaler Schutz ist durch Anmeldung einer internationalen Marke, einer Unionsmarke oder national beantragten ausländischen Markenanmeldungen, z.B. einer US-Marke möglich.

Laufzeit
Die Eintragung von Marken erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Checkliste – Ihr Weg zum Markenschutz

  • Idee
  • Schutzfähigkeit und mögliche fremdsprachige Bedeutungen prüfen
  • Recherche nach bestehenden älteren Rechten durchführen
  • Marke anmelden
  • Auslandserweiterung des Markenschutzes
  • Kollisionsüberwachung einrichten

Anwendungsbereich
Das Design eines Produkts spielt eine immer wichtigere Rolle bei der Kaufentscheidung. Nachdem die Lebenszyklen kürzer und die Produktvielfalt größer geworden sind, ist das Design oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können sich mit gelungenen und auffallenden Form- und Farbgestaltungen von Konkurrenzprodukten positiv abheben und Emotionen wecken.

Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Kleidung, Möbeln, Stoffen, Haushaltsgeräten wie z.B. von einer Kaffeemaschine oder Dekorationsgegenständen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel das Band einer Uhr oder die Kappe eines Füllers.

Voraussetzungen
Das Design muss am Anmeldetag weltweit neu und eigentümlich sein, d. h. sein Gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter Designs unterscheiden.

Ein besonderes Gestaltungsniveau in qualitativer Hinsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Berücksichtigt wird aber der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Die Gestaltungsfreiheit kann beispielsweise eingeschränkt sein, wenn auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von ähnlichen Designs existiert, wodurch die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein können.

Neuheitsschonfrist
Im Gegensatz zu dem absoluten Erfordernis der Neuheit eines Patents sieht das Designgesetz eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten betreffend eigene Vorveröffentlichungen vor.

Laufzeit
Maximal 25 Jahre.

Anwendungsbereich
Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und Schaltungen.

Ausschlüsse
Ästhetische Formschöpfungen (Design), Verfahren (Patent).

Voraussetzungen
Die Erfindung muss im Wesentlichen drei Anforderungen erfüllen: Sie muss gewerblich anwendbar und weltweit neu sein sowie auf einem “erfinderischen Schritt” beruhen, d. h. sie darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem Stand der Technik ergeben.

Neuheitsschonfrist
Im Gegensatz zu dem absoluten Erfordernis der Neuheit eines Patents sieht das Gebrauchsmustergesetz eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten betreffend eigene Vorveröffentlichungen vor.

Anmeldung und Prüfung
Die Anmeldeunterlagen sind mit denjenigen einer Patentanmeldung vergleichbar. Es erfolgt jedoch lediglich eine Formalprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und dann die Eintragung des Gebrauchsmusters. Mit der Eintragung beginnt auch der Schutz. Die Prüfung dauert in der Regel nur wenige Wochen, d. h. es handelt sich um ein schnelleres Verfahren als das Prüfungsverfahren bei einer Patentanmeldung.

Laufzeit
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Checkliste – Ihr Weg zum Gebrauchsmusterschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Gebrauchsmuster ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist