Schutzrechte

Die gewerblichen Schutzrechte untergliedern sich in technische und nichttechnische Schutzrechte. Selbstverständlich können wir Sie zu allen gewerblichen Schutzrechten ausführlich beraten und – falls gewünscht – eine Anmeldung bzw. Eintragung bei einem Patentamt Ihrer Wahl veranlassen.

Zu den technischen Schutzrechten zählen das Patent, das mit dem Patent eng verwandte Gebrauchsmuster, das eher selten genutzte Halbleiterschutzrecht und der Sortenschutz.

Die wesentlichen nichttechnischen Schutzrechte umfassen u. a. die Marke und das Design (vormals „Geschmacksmuster“).

Anwendungsbereich
Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen und deren Teile; chemische Erzeugnisse, z. B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeitsverfahren und mikrobiologische Verfahren.

Ausschlüsse
Nicht patentfähig in Deutschland sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (-> Design), Geschäftsmethoden und medizinische Heilverfahren.

Voraussetzungen
Die Erfindung muss im Wesentlichen drei Anforderungen erfüllen: Sie muss gewerblich anwendbar und weltweit neu sein sowie auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen, d. h. sie darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem Stand der Technik ergeben.

Anmeldung und Prüfung
Einzureichen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind eine technische Beschreibung der Erfindung (in der Regel mit Zeichnungen) sowie die Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, zumal nach Einreichung des Antrages keine weiteren technischen Angaben „nachgeschoben“ werden dürfen. Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen Patentanwalt erfolgen. Das Patentamt nimmt eine Prüfung der Erfindung im Hinblick auf ihre Patentfähigkeit vor. Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird das Patent erteilt. Ab diesem Zeitpunkt können Verbietungsrechte geltend gemacht werden.

Laufzeit
Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten.

Checkliste – Ihr Weg zum Patentschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Patentanmeldung ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist

Ein europäisches Patent kann einige oder alle Vertragsstaaten umfassen. Derzeit sind dies:

  • Albanien
  • Belgien, Bulgarien
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland
  • Finnland, Frankreich
  • Griechenland, Großbritannien
  • Irland, Island, Italien
  • Kroatien
  • Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Malta, Mazedonien, Monaco
  • Niederlande, Norwegen
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien
  • San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien
  • Tschechische Republik, Türkei
  • Ungarn
  • Zypern

Das zentral vom Europäischen Patentamt erteilte Europäische Patent ist ein Bündel europäischer Einzelpatente mit jeweils nationaler Wirkung. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass nicht mit einer Vielzahl von nationalen Patentämtern verhandelt werden muss, sondern nur mit einem, eben dem Europäischen Patentamt.

Checkliste – Ihr Weg zum Patentschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Patentanmeldung ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist

Der „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens“ (PCT) ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag gleich eine Vielzahl von Staaten (auch außereuropäische) zu erfassen. Es wird eine zentrale Recherche nach vorveröffentlichtem Stand der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung von einem nationalen oder regionalen Patentamt, wie z. B. dem Europäischen Patentamt, durchgeführt. Sobald der Anmelder den „Internationalen Recherchenbericht“ erhalten hat, der ihm Aufschluss über die Patentfähigkeit gibt, und gegebenenfalls nach einem internationalen vorläufigen Prüfungsverfahren, muss er die jeweiligen nationalen Phasen in den für ihn interessanten Staaten einleiten.

Anwendungsbereich
Eine Marke dient als Herkunftsnachweis, zur Wiedererkennung und übt eine Qualitäts-, Garantie- und Vertrauensfunktion aus. Durch eine Marke können die von Ihrem Unternehmen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen von gleichartigen Waren/Dienstleistungen Ihrer Wettbewerber unterschieden werden. Durch die Eintragung einer Marke ist es neben Produktmarken auch effizient möglich, Ihren Unternehmensnamen bundesweit, als Unionsmarke oder international als Marke schützen zu lassen.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register. Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens zu untersagen. Die meisten Patent- und Markenämter recherchieren allerdings nicht, ob der von Ihnen angemeldeten Marke ältere Marken Dritter entgegenstehen. Daher ist es wichtig, vor der Markenanmeldung nach älteren Marken zu recherchieren.

Ausschlüsse
Rein beschreibende Angaben wie z. B. „feuerfest“ und allgemeine Bezeichnungen wie „Super“ oder „Top“ sind nicht schutzfähig, sie sind im Sinne des Markengesetzes freihaltebedürftig und ihnen fehlt die Unterscheidungskraft.

Auslandsschutz
Ein internationaler Schutz ist durch Anmeldung einer internationalen Marke, einer Unionsmarke oder national beantragten ausländischen Markenanmeldungen, z.B. einer US-Marke möglich.

Laufzeit
Die Eintragung von Marken erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Checkliste – Ihr Weg zum Markenschutz

  • Idee
  • Schutzfähigkeit und mögliche fremdsprachige Bedeutungen prüfen
  • Recherche nach bestehenden älteren Rechten durchführen
  • Marke anmelden
  • Auslandserweiterung des Markenschutzes
  • Kollisionsüberwachung einrichten

Anwendungsbereich
Das Design eines Produkts spielt eine immer wichtigere Rolle bei der Kaufentscheidung. Nachdem die Lebenszyklen kürzer und die Produktvielfalt größer geworden sind, ist das Design oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können sich mit gelungenen und auffallenden Form- und Farbgestaltungen von Konkurrenzprodukten positiv abheben und Emotionen wecken.

Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Kleidung, Möbeln, Stoffen, Haushaltsgeräten wie z.B. von einer Kaffeemaschine oder Dekorationsgegenständen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel das Band einer Uhr oder die Kappe eines Füllers.

Voraussetzungen
Das Design muss am Anmeldetag weltweit neu und eigentümlich sein, d. h. sein Gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter Designs unterscheiden.

Ein besonderes Gestaltungsniveau in qualitativer Hinsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Berücksichtigt wird aber der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Die Gestaltungsfreiheit kann beispielsweise eingeschränkt sein, wenn auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von ähnlichen Designs existiert, wodurch die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein können.

Neuheitsschonfrist
Im Gegensatz zu dem absoluten Erfordernis der Neuheit eines Patents sieht das Designgesetz eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten betreffend eigene Vorveröffentlichungen vor.

Laufzeit
Maximal 25 Jahre.

Anwendungsbereich
Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und Schaltungen.

Ausschlüsse
Ästhetische Formschöpfungen (Design), Verfahren (Patent).

Voraussetzungen
Die Erfindung muss im Wesentlichen drei Anforderungen erfüllen: Sie muss gewerblich anwendbar und weltweit neu sein sowie auf einem „erfinderischen Schritt“ beruhen, d. h. sie darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem Stand der Technik ergeben.

Neuheitsschonfrist
Im Gegensatz zu dem absoluten Erfordernis der Neuheit eines Patents sieht das Gebrauchsmustergesetz eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten betreffend eigene Vorveröffentlichungen vor.

Anmeldung und Prüfung
Die Anmeldeunterlagen sind mit denjenigen einer Patentanmeldung vergleichbar. Es erfolgt jedoch lediglich eine Formalprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und dann die Eintragung des Gebrauchsmusters. Mit der Eintragung beginnt auch der Schutz. Die Prüfung dauert in der Regel nur wenige Wochen, d. h. es handelt sich um ein schnelleres Verfahren als das Prüfungsverfahren bei einer Patentanmeldung.

Laufzeit
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Checkliste – Ihr Weg zum Gebrauchsmusterschutz

  • Erfindung (Prototyp nicht notwendig)
  • Geheimhalten der Erfindung bis zur Anmeldung
  • Eventuell Recherche nach vorhandenem Stand der Technik
  • Gebrauchsmuster ausarbeiten und am Patentamt einreichen
  • Optional Nachanmeldungen im Ausland binnen Jahresfrist